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   BPatG, 23.06.1998 - 6 W (pat) 44/95   

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https://dejure.org/1998,14867
BPatG, 23.06.1998 - 6 W (pat) 44/95 (https://dejure.org/1998,14867)
BPatG, Entscheidung vom 23.06.1998 - 6 W (pat) 44/95 (https://dejure.org/1998,14867)
BPatG, Entscheidung vom 23. Juni 1998 - 6 W (pat) 44/95 (https://dejure.org/1998,14867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 38 § 39
    Patentanmeldung - Anforderungen an den Inhalt einer aus der Teilung einer Ursprungsanmeldung entstandenen Stammanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.1996 - X ZB 4/95

    "Informationssignal"; Wirksamkeit der Teilung eines Patents

    Auszug aus BPatG, 23.06.1998 - 6 W (pat) 44/95
    Ferner ist zu beachten, daß bei der Teilung eines Patents das Restpatent im Schutzbereich Grenzen erfährt (BPatG Mitt 1998, 23; BGHZ 133, 18 - Informationssignal).
  • BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89

    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

    Auszug aus BPatG, 23.06.1998 - 6 W (pat) 44/95
    Wenn die Anmelderin im Verfahren der Trennanmeldung unter Bezug auf die BGH-Entscheidungen "Textdatenwiedergabe" sowie "Straßenkehrmaschine" (GRUR 1992, 38 ) auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ohne Berücksichtigung des Umfangs der Teilungserklärung zurückgreifen will, widerspricht dies denkgesetzlich dem Begriff der gegenständlichen Teilung.
  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 13/92

    "Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem"; Voraussetzungen der Teilung eines

    Auszug aus BPatG, 23.06.1998 - 6 W (pat) 44/95
    Die Teilungserklärung ist eine Willensäußerung der Anmelderin, die nicht nur formaler oder prozessualer Art ist, sondern auch materiellrechtlichen Charakter und Gestaltungswirkung hat (BGH GRUR 1996, 747 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).
  • BPatG, 12.08.1997 - 17 W (pat) 64/94
    Auszug aus BPatG, 23.06.1998 - 6 W (pat) 44/95
    Er umfaßt diesen auch nicht vollständig, weil der mit der Teilungserklärung vom 30. September 1994 eingereichte Anspruch 1, der den abgetrennten Gegenstand mangels angepaßter Beschreibung und Zeichnung sowie wegen der gleichlautenden Ansprüche 2 bis 4 allein bestimmt (BPatG Beschluß vom 12. August 1997, 17 W (pat) 64/94), im Vergleich zum Gegenstand der vorangehenden Anmeldung P 34 47 926.0 auf jeden Fall ein zusätzliches Merkmal umfaßt.
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